§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen “Förderverein der Grundschule Jettingen-Scheppach”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz “e.V.”. 2. Sitz des Vereins ist in 89343 Jettingen-Scheppach. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. August und endet am 31.07.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein hat den Zweck: a. die Volksschule Jettingen-Scheppach (Grundschule) zu fördern b. die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern, Lehrern, Fachleuten, dem Schulträger und den örtlichen Vereinen zu unterstützen c. das Schulleben durch materielle und ideelle Hilfe zu fördern d. schulische Projekte zu unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden. 2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins werden aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Personen ernannt, die sich um die Schule oder den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. 4. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a. eine an den Vereinsvorstand gerichtete, schriftliche Erklärung des Austritts zum Ende des Geschäftsjahres b. Streichung aus der Liste der Mitglieder durch den Vorstand wegen Nichtzahlung von mindestens einem Jahresbeitrag trotz Zahlungsaufforderung. c. Ausschluss aus sonstigem wichtigen Grund. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. d. Tod. 5. Die Rückzahlung geleisteter Beiträge findet trotz Austritt, Streichung oder Ausschluss nicht statt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 5 Beträge und Spenden

Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Beitragsermäßigungen oder -befreiungen durch den Vorstand sind auf Antrag möglich, sofern das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert. Außerdem können dem Verein Geld-, Sach- und andere Spenden, auch zweckgebunden, zugewendet werden. Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig, bei späterem Eintritt sofort zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind a. der Vorstand b. die Mitgliederversammlung c. der vertretungsberechtigte Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) 2. Der Vorstand besteht aus a. dem Vorsitzenden b. dem stellvertretenden Vorsitzenden c. dem Geschäftsführer d. dem Schriftführer e. dem Kassenwart f. zwei Lehrkräften der Grundschule Jettingen-Scheppach g. bis zu zwei Beisitzern Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht dem Lehrkörper der Grundschule Jettingen-Scheppach angehören. Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der gewählte Vorstand führt die Geschäfte bis zu einer Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein weiteres Mitglied des Vereins kommissarisch mit der Geschäftswahrnehmung zu beauftragen. Zu Vorstandssitzungen kann der amtierende Schulleiter der Grundschule Jettingen-Scheppach als vorschlagsberechtigtes Mitglied ohne Stimmrecht eingeladen werden. Weiterhin können in beratender Funktion von Fall zu Fall weitere Personen eingeladen werden.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung b. Einberufung der Mitgliederversammlung c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d. Verwaltung des Vereinsvermögens e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts f. Beschlussfassung über die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit dem Kassenwart den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass Rechtsgeschäfte, die im Einzelfall einen Betrag in Höhe von 500,-- € übersteigen, für den Verein nur mit Zustimmung des Vorstandes verbindlich sind.

§ 8 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 9 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt werden. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a. Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr b. Entlastung des Vorstandes c. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags d. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer e. Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern f. Ernennung von Ehrenmitgliedern g. Entscheidung über eingereichte Anträge h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu machen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Über jede Mitgliederversammlung, sowie deren Beschlüsse, ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, sowie vom Schriftführer, zu unterschreiben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für geboten hält oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt.

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; einem Antrag auf geheime Abstimmung ist jedoch stattzugeben.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wurde. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung fällt das Vermögen des Vereins an die Volksschule Jettingen-Scheppach (Grundschule), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Burgau, 08.08.2007